Mindestentgelt Leiharbeit 15,33 EUR seit 1.9.2026 – was Veranstalter jetzt anpassen müssen (und der nächste Schritt am 1.4.2027) + Beispielrechnung

Dieser Artikel fasst den Stand vom 01.09.2026 zusammen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Die Siebte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erlassen und ist als Rechtsverordnung unmittelbar verbindlich – die hier genannten Stundensätze sind daher keine Prognose, sondern geltendes Recht mit Bindungswirkung. Eine Haftung für die Vollständigkeit, Aktualität oder Richtigkeit der Angaben ist ausgeschlossen. Insbesondere die Frage, ob eine konkrete Einsatzkonstellation tatsächlich dem AÜG unterfällt (Stichwort: gelegentliche Aushilfe vs. gewerbsmäßige Überlassung) bedarf im Einzelfall einer rechtlichen Prüfung. Bitte vor unternehmerischen Entscheidungen mit einer Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht oder der zuständigen Arbeitnehmerüberlassung-Erlaubnisbehörde abklären.

TL;DR für Eilige

  • Aktuell gültig (seit 1.9.2026): 15,33 €/Std. brutto gesetzliche Lohnuntergrenze für alle Leiharbeitnehmer:innen in Deutschland sowie für nach Deutschland entsandte Beschäftigte ausländischer Verleiher mit Sitz im Ausland.
  • Nächste Stufe (fixiert): 15,87 €/Std. vom 1.4.2027 bis 30.9.2027 – die letzte Stufe der Siebten Lohnuntergrenzenverordnung, die bis zum 30.9.2027 befristet ist.
  • Rechtsgrundlage: Siebte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung (Siebte Lohnuntergrenzenverordnung) auf Basis von § 3a Abs. 2 AÜG; in Kraft seit 1.7.2026, gestaffelt.
  • Warum das die Eventbranche trifft: Leiharbeit ist im Auf- und Abbau, bei der Security, im Service und in der Gastronomie ein verbreitetes Modell, um Spitzenlasten abzufangen. Angebote, die im Herbst 2026 für 2027 kalkuliert werden, müssen diese Sätze enthalten – und den nächsten Stufenwechsel am 1.4.2027 eingeplant haben.
  • Sofort-Aktion: Hinterlegte Stundensätze für Leiharbeit in CrewBrain und in eigenen Kalkulationsvorlagen auf mindestens 15,33 €/Std. brutto anpassen und den 1.4.2027-Termin (15,87 €/Std.) als Checklistenpunkt vormerken.

Was regelt die Siebte Lohnuntergrenzenverordnung konkret?

Die Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung ist keine gewöhnliche Mindestlohn-Regelung, sondern ein branchenspezifisches Mindestentgelt nach § 3a Abs. 2 AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz). Verankert ist sie in einer Rechtsverordnung des BMAS, die auf Vorschlag der Tarifvertragsparteien der Leiharbeit erlassen wird. Sie gilt verbindlich für:

  • alle in Deutschland beschäftigten Leiharbeitnehmer:innen, unabhängig davon, ob sie bei einem inländischen Verleiher oder einer ausländischen Verleihfirma angestellt sind,
  • nach Deutschland entsandte Beschäftigte ausländischer Arbeitgeber, die in Deutschland Leiharbeit ausüben,
  • alle Branchen – die Lohnuntergrenze ist nicht auf einzelne Einsatzbranchen beschränkt.

Was die Lohnuntergrenze nicht tut: Sie verdrängt nicht tarifvertraglich vereinbarte höhere Löhne, sondern setzt eine gesetzliche Untergrenze. Liegt der Tariflohn oder der individuelle Arbeitslohn unterhalb dieses Werts, ist die Lohnuntergrenze der maßgebliche Mindestwert. Liegt er darüber, gilt der höhere Wert ohnehin – das ist gerade in der Eventbranche häufig der Fall, weil viele Verleiher tarifliche Branchenzuschläge (z. B. iGZ/BAP) anwenden.

Wichtig für den Veranstalter als Entleiher: Auch wer im Tagesgeschäft keine eigene Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung braucht, kommt mit der Lohnuntergrenze in Berührung – spätestens, wenn ein Verleiher seine Stundensätze anpasst und die Preise nachverhandelt. Wer Leiharbeit im Angebot kalkuliert, sollte deshalb nicht nur eigene Mitarbeiter:innen, sondern auch den Verleiher-Preisstand im Blick behalten.

Aktuelle Stufe und nächste Schritte im Überblick

Die Siebte Verordnung sieht drei gestaffelte Stufen vor:

ZeitraumStundensatz (brutto)Status
1.7.2026 – 28.8.202614,96 €/Std.bereits abgelaufen
1.9.2026 – 31.3.202715,33 €/Std.aktuell gültig
1.4.2027 – 30.9.202715,87 €/Std.fixiert, in Kürze relevant
Regulierung befristet bis30.9.2027ggf. Achte Verordnung ab 1.10.2027

Der Stufenwechsel zum 1.4.2027 ist bereits in der Verordnung festgeschrieben – hier besteht anders als beim Minijob-Thema keine politische Unsicherheit über das Inkrafttreten. Die einzige verbleibende Unwägbarkeit ist, ob eine Achte Verordnung nahtlos anschließt oder ob es zu einer Übergangslücke kommt; in der Praxis ist es üblich, dass die jeweilige Verordnung den Endtermin auf den 30.9. eines geraden Quartalsjahres legt und im Anschluss unmittelbar eine neue Verordnung in Kraft tritt.

Hinweis für die Kalkulation: Wer aktuell Angebote für Veranstaltungen ab April 2027 schreibt, sollte den Wert 15,87 €/Std. brutto als Rechengrundlage ansetzen – nicht 15,33 €/Std. Für den Zeitraum 1.9.2026 bis 31.3.2027 ist 15,33 €/Std. brutto verbindlich.

Rechenbeispiel – was kostet die Leiharbeitsstunde jetzt konkret?

Wir rechnen ein typisches Szenario aus dem Veranstaltungsalltag durch: Eine Veranstalterin setzt eine Zeitarbeitsfirma für Aufbau, Thekenpersonal oder Security ein. Wichtig: Die Lohnuntergrenze ist der Mindest-Bruttolohn, den die Verleihfirma ihren Leiharbeitnehmer:innen zahlen muss – nicht der Preis, den die Verleihfirma dem Veranstalter in Rechnung stellt. In der Praxis liegt der Verrechnungssatz deutlich darüber, weil Sozialversicherung, Branchenzuschläge, Verleiher-Marge und ggf. Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit hinzukommen. Wir rechnen im Folgenden beide Seiten durch.

Modellrechnung 1: Brutto-Stundenlohn (Verleiherseite)

StufeBrutto/Std.pro 8-Std.-Schichtpro Monat (160 Std. Vollzeit)pro Jahr (1.920 Std.)
14,96 €/Std. (1.7.–28.8.2026)14,96 €119,68 €2.393,60 €28.723,20 €
15,33 €/Std. (1.9.2026–31.3.2027)15,33 €122,64 €2.452,80 €29.433,60 €
15,87 €/Std. (1.4.–30.9.2027)15,87 €126,96 €2.539,20 €30.470,40 €

Mehrkosten pro Leiharbeitnehmer:in (Vollzeit, 1.920 Std./Jahr):

  • Stufe 1 → Stufe 2 (1.9.2026): +710,40 €/Jahr
  • Stufe 2 → Stufe 3 (1.4.2027): +1.036,80 €/Jahr
  • Gesamtdifferenz (14,96 → 15,87): +1.747,20 €/Jahr pro Kopf

Modellrechnung 2: Verrechnungssatz, den der Veranstalter zahlt

Auf den Brutto-Stundenlohn kommen beim Verleih typischerweise Arbeitgeber-Sozialabgaben (ca. 20–23 %), Branchenzuschläge nach iGZ/BAP, Verleiher-Marge und ggf. Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit. Als grobe Spannweite lässt sich formulieren:

  • Mindest-Verrechnungssatz gegenüber dem Veranstalter: rund 22,00–24,00 €/Std. bei der aktuellen Stufe (15,33 €/Std. brutto), wenn ausschließlich Mindestlohn abgerechnet wird und weder Branchenzuschläge noch Marge oberhalb des Üblichen liegen.
  • Praxiswerte in der Eventbranche: je nach Qualifikation (Aufbauhelfer:in, geschulte:r Stagehand, Servicekraft mit Hygiene-Zertifikat, Security GSSK I/II) liegen Verrechnungssätze typischerweise zwischen 24 und 38 €/Std.
  • Empfehlung: Wer Angebote schreibt, sollte mit dem tatsächlichen Verrechnungssatz der Verleihfirma rechnen, nicht mit dem Mindestwert – und beim Angebotsgespräch die Anpassung der Mindestentgelt-Stufe zum 1.4.2027 explizit thematisieren (Preisanpassungsklausel mit Datum).

Modellrechnung 3: Was eine mittelgroße Eventagentur mit 30 Leiharbeitnehmer:innen im Jahr trifft

Wenn eine Eventagentur im Jahresverlauf insgesamt 30 Leiharbeitnehmer:innen einsetzt – etwa im Auf- und Abbau, im Service und an der Garderobe – und im Mittel 900 produktive Stunden pro Kopf im Jahr abrechnet (entspricht ca. 75 Std./Monat, angesichts der üblichen Spitzenbelastung in der Branche):

  • Stufe 2 gegenüber Stufe 1: 30 Köpfe × 900 Std. × 0,37 € = +9.990 €/Jahr reine Lohnuntergrenze-Mehrkosten
  • Stufe 3 gegenüber Stufe 2: 30 Köpfe × 900 Std. × 0,54 € = +14.580 €/Jahr reine Lohnuntergrenze-Mehrkosten
  • Gesamt 14,96 → 15,87: +24.570 €/Jahr reine Lohnuntergrenze-Mehrkosten allein aus der gesetzlichen Stufe

Diese Beträge wirken direkt in die Marge jedes Angebots, das Leiharbeit enthält – und sind der Grund, weshalb die Anpassung nicht erst am 1.4.2027 erfolgen sollte, sondern idealerweise rückwirkend zum 1.9.2026 nachgezogen wird, falls Stundensätze seit dem Stichtag noch nicht erhöht wurden.

Warum das die Eventbranche besonders trifft

Die Eventbranche gehört zu den Branchen, in denen Arbeitnehmerüberlassung strukturell häufig genutzt wird – nicht, weil eigene Crews fehlen, sondern weil Spitzenlasten, kurzfristige Aufträge und Spezialanforderungen den flexiblen Personaleinsatz erfordern. Drei typische Konstellationen:

  1. Auf- und Abbau / Stagehands auf Tourneen, Festivals, Messen und Kongressen. Häufig über Verleiher gebucht; oft tarifvertragliche Branchenzuschläge iGZ/BAP oberhalb der Lohnuntergrenze – aber die Lohnuntergrenze ist die Basis, auf der aufgesetzt wird.
  2. Service, Theke, Garderobe, Ticketing bei Kongressen, Galas, Stadthallen-Events. Aushilfen laufen teilweise als Leiharbeit, teilweise als kurzfristige Beschäftigung – beides ist sauber voneinander abzugrenzen (siehe FAQ).
  3. Security und Einlass bei Großveranstaltungen. Auch hier ist Leiharbeit verbreitet; gerade bei kurzen Events kann der Verleiher-Preisstand den Angebotspreis dominieren.

Operativ relevant: Veranstalter, die ihre Crew-Kalkulation auf Grundlage einer pauschalen „Leiharbeitsstunde XY“ gefahren haben, sollten alle offenen Angebote ab dem 1.9.2026 nachrechnen. Wer im Frühjahr 2026 noch mit 14,96 oder niedriger kalkuliert hat, gibt Marge ab. Wer für 2027 bereits Angebote abgegeben hat, sollte prüfen, ob die Annahmen den Stufenwechsel zum 1.4.2027 berücksichtigen.

Was CrewBrain-Kunden jetzt tun können

CrewBrain ist eine Personalplanungssoftware für die Eventbranche und bildet ab, wer wann, in welcher Rolle und zu welchem Stundensatz eingeplant ist. Für die Anpassung an die Lohnuntergrenze empfehlen wir drei konkrete Schritte:

  1. Stundensatz-Mindestwerte für Leiharbeit aktualisieren
    Hinterlegt in euren Preislisten in CrewBrain mindestens den Mindestwert 15,33 €/Std. brutto (gilt seit 1.9.2026) – und erstellt parallel neue Preislisten für den Folgewert 15,87 €/Std. mit Startdatum 1.4.2027. So fließt die nächste Stufe automatisch in die Kalkulation ein, ohne dass jedes Angebot einzeln nachgepflegt werden muss.
  2. Verrechnungssätze der Verleiher abfragen
    Fragt bei den im Pool geführten Zeitarbeitsfirmen die aktuellen Verrechnungssätze pro Rolle (Aufbauhelfer:in, Service, Security GSSK I/II) ab. Häufig gibt es Preisstaffeln je nach Wochenend-, Nacht- oder Feiertagszuschlag. Diese Werte sind die echte Rechenbasis für Angebote – der Mindest-Bruttolohn ist nur die Untergrenze.
  3. Angebote mit Stichtag absichern
    Wer aktuell Angebote für Veranstaltungen schreibt, die über den 1.4.2027 hinaus laufen, sollte eine Preisanpassungsklausel vereinbaren, die den nächsten Stufenwechsel explizit abbildet. So lässt sich verhindern, dass die Mehrkosten der nächsten Stufe einseitig beim Veranstalter hängen bleiben.

CrewBrain-Mehrwert: Mit CrewBrain behalten Sie Stundensätze, Vertragsarten und Einsatzzeiten pro Crewmitglied im Blick. Bei Leiharbeit lassen sich Mindestlöhne als Parameter hinterlegen, sodass Angebote automatisch einen Warnhinweis ausgeben, wenn der geplante Verrechnungssatz die Lohnuntergrenze unterschreitet. Damit ist die gesetzliche Untergrenze auch dann abgesichert, wenn Angebote unter Zeitdruck entstehen.

FAQ

Wo finde ich die offizielle Quelle für die Lohnuntergrenze?
Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter „Siebte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung“. Die Verordnung ist dort als PDF verlinkt und nennt alle drei Stufen samt Geltungsbereich.

Gilt die Lohnuntergrenze auch für entsandte Leiharbeitnehmer:innen aus dem EU-Ausland?
Ja. Die Siebte Verordnung gilt ausdrücklich auch für nach Deutschland entsandte Beschäftigte ausländischer Arbeitgeber. Verstöße gegen die Lohnuntergrenze können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und die AÜG-Erlaubnis des Verleihers gefährden.

Wie unterscheidet sich die Lohnuntergrenze vom allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn?
Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn (Mindestlohngesetz) gilt für alle Beschäftigten in Deutschland. Die Lohnuntergrenze nach § 3a AÜG ist ein branchenspezifisches Mindestentgelt für die Arbeitnehmerüberlassung und liegt in der Regel oberhalb des allgemeinen Mindestlohns. Für Leiharbeitnehmer:innen gilt immer die höhere Lohnuntergrenze.

Was ist der Unterschied zwischen Leiharbeit und kurzfristiger Beschäftigung (Minijob)?
Leiharbeit liegt vor, wenn ein Verleiher Arbeitnehmer:innen an einen Entleiher überlässt, um dort eingesetzt zu werden (§ 1 AÜG). Dafür braucht der Verleiher eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit. Eine kurzfristige Beschäftigung nach § 8 SGB IV ist demgegenüber ein eigenes Beschäftigungsverhältnis mit dem Entleiher, bei dem die Zeit- oder Verdienstgrenzen eines Minijobs nicht überschritten werden. Wer aus einer „Aushilfe“ eine Leiharbeit macht, braucht im Zweifel eine andere Vertrags- und Abrechnungsgrundlage.

Muss ich als Veranstalter eine AÜG-Erlaubnis haben?
In aller Regel nein – die Erlaubnis braucht der Verleiher, nicht der Entleiher. Der Entleiher ist aber verpflichtet, nur mit Verleihern zusammenzuarbeiten, die eine gültige Erlaubnis haben (§ 1a AÜG). Wer Verleiher-Pool und Erlaubnis-Status dokumentiert, schützt sich vor empfindlichen Bußgeldern (bis zu 500.000 € bei Schwarzarbeit / illegaler Überlassung).

Was passiert, wenn die Achte Verordnung ab 1.10.2027 nicht nahtlos in Kraft tritt?
Theoretisch würde dann der allgemeine gesetzliche Mindestlohn als Untergrenze gelten. In der Praxis ist ein solcher Übergang selten, weil eine tariflose Branche praktisch nicht funktioniert. Dennoch: Wer für Veranstaltungen ab Oktober 2027 plant, sollte den Erlass der Achten Verordnung im Auge behalten – die Rechtsmonitoring-Empfehlung des BMAS folgt meist im Vorlauf.

Kann ich Leiharbeitnehmer:innen auch unter Tarif bezahlen, wenn die Lohnuntergrenze eingehalten wird?
Nur, wenn kein einschlägiger Tarifvertrag greift. Im Anwendungsbereich des iGZ-/BAP-Tarifvertrags gilt ein eigener Branchenmindestlohn, der in der Regel deutlich über der Lohnuntergrenze liegt. Welcher Wert maßgeblich ist, hängt von der tarifvertraglichen Einbindung des konkreten Verleihers ab.

Wie rechne ich Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge sauber heraus?
Die Zuschläge nach § 6b AÜG (AÜG-Vergütungshöhe) regeln, dass Leiharbeitnehmer:innen für geleistete Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit Zuschläge erhalten, die in Summe nicht zu einer niedrigeren Gesamtvergütung führen dürfen als für Stammarbeitnehmer:innen des Entleihers. Die Berechnung sollte immer auf Basis des konkreten Tarifvertrags des Verleihers erfolgen.

Rechtlicher Hinweis

Dieser Artikel dient ausschließlich der Information und ersetzt keine arbeitsrechtliche, sozialversicherungsrechtliche oder steuerrechtliche Beratung. Wir haben die Informationen sorgfältig recherchiert, können aber keine Haftung für Vollständigkeit, Aktualität oder Richtigkeit der Angaben übernehmen. Insbesondere die Frage, ob eine konkrete Einsatzkonstellation tatsächlich dem AÜG unterfällt, hängt von der individuellen Vertragsgestaltung ab und bedarf im Einzelfall einer rechtlichen Prüfung. Bitte lassen Sie sich vor unternehmerischen Entscheidungen von einer Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht oder der zuständigen Arbeitnehmerüberlassung-Erlaubnisbehörde beraten.

Stand: 01.09.2026. Alle Angaben ohne Gewähr.

Quellen und weiterführende Links

Primärquelle (Verordnungstext)

Ergänzende Primärquellen

Gesetzliche Grundlagen

Diese Posts könnten dir gefallen

Neue Features und Hinweise zur Kurzarbeit

Die neue Software CrewBrain ist vollständig mit GigPlaner kompatibel und bietet zahlreiche Verbesserungen wie eine überarbeitete Projektliste, erweiterte Verfügbarkeitsansichten und optimierte Zeiterfassung, während der Wechsel zu CrewBrain individuell gestaltet werden kann.
Post ansehen

Neue Kalenderansichten & weitere Optimierungen

Das aktuelle CrewBrain-Update bringt kleinere Verbesserungen wie eine neue Kalenderansicht, erweiterte Kopierfunktionen und optimierte Personalplanung, während größere Neuerungen für 2022 vorbereitet werden; alle neuen Features sind ab morgen verfügbar.
Post ansehen