EqualPay, Höchsteinsatzdauer & Unterbrechung - Arbeitnehmerüberlassung

Equal Pay, Einsatzdauer, Unterbrechungen: Die häufigsten Stolperfallen in der Arbeitnehmerüberlassung

Die Arbeitnehmerüberlassung bietet Unternehmen viel Flexibilität – gleichzeitig gilt es, rechtliche Vorgaben genau zu beachten. Equal Pay, maximale Einsatzdauer und Unterbrechungen zwischen Einsätzen gehören zu den häufigsten Fehlerquellen.

Der GVP-Tarifvertrag regelt tarifliche Entgelte und Zuschläge, ersetzt aber nicht die gesetzlichen Pflichten aus dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Wer diese Vorgaben nicht korrekt umsetzt, riskiert Bußgelder, Nachzahlungen oder den Verlust der Überlassungserlaubnis.

Equal Pay: Grundsatz und häufige Fehler

Der Grundsatz des Equal Pay ist gesetzlich festgelegt. Das bedeutet:
Leiharbeitnehmer müssen grundsätzlich genauso bezahlt werden wie vergleichbare Mitarbeiter im Entleihbetrieb.

Gesetzliche Grundlage

  • § 8 Abs. 1 AÜG: Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt (Equal Pay)
  • § 8 Abs. 2–4 AÜG: Unter bestimmten Voraussetzungen darf ein Tarifvertrag hiervon zeitlich befristet abweichen

Wichtig ist dabei:
Ein Tarifvertrag hebt Equal Pay nicht auf.
Er darf lediglich regeln, wie lange und unter welchen Bedingungen zunächst nach Tarif gezahlt wird.

Der GVP-Entgelttarifvertrag legt hierfür tarifliche Entgelte und Zuschläge fest.
Sobald Equal Pay greift, ist immer zu prüfen, welche Vergütung für den Leiharbeitnehmer günstiger ist:

  • die Bezahlung nach Equal Pay oder
  • das tarifliche Entgelt inklusive aller Zuschläge

Gezahlt werden muss immer der höhere Betrag.

Typische Stolperfallen in der Praxis

  • Die Einsatzdauer wird falsch berechnet (z. B. bei Unterbrechungen)
  • Tarifliche Zuschläge werden vergessen oder falsch angewendet
  • Das Vergleichsentgelt im Entleihbetrieb ist nicht klar definiert
  • Unterbrechungen werden falsch bewertet (Stichwort: Dreimonatsfrist)

Praxis-Tipp: Equal Pay ist kein Automatismus. Einsatzzeiten und Zuschläge müssen genau erfasst und dokumentiert werden.

Höchstüberlassungsdauer: 18 Monate pro Einsatz

Leiharbeitnehmer dürfen maximal 18 Monate beim selben Entleiher eingesetzt werden (§ 1 Abs. 1b AÜG). Überschreitet ein Einsatz diese Frist, entsteht ein fiktives Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher.

Häufige Fehler in der Praxis

  • Einsatzzeiten werden arbeitnehmerbezogen nicht korrekt erfasst
  • Konzern- oder Betriebswechsel werden falsch eingeordnet
  • Tarifliche Abweichungen sind nicht sauber dokumentiert
  • Fristenkontrolle erfolgt ausschließlich beim Entleiher

Praxis-Tipp: Ein digitales Fristenmanagement hilft, die Höchstüberlassungsdauer zuverlässig zu überwachen.

Einsatzunterbrechungen: Die Dreimonatsfrist

Unterbrechungen zwischen Einsätzen spielen für Equal Pay und Höchstüberlassungsdauer eine zentrale Rolle:

  • § 8 Abs. 4 AÜG: Unterbrechungen von mindestens 3 Monaten führen dazu, dass die Einsatzdauer beim Entleiher neu beginnt.
  • Dies gilt unabhängig von tariflichen Zuschlägen oder bisherigen Einsätzen.

Typische Stolperfallen

  • Pausen von 3 Monaten werden nicht korrekt erfasst
  • Einsatzzeiten beginnen zu früh oder zu spät wieder zu zählen
  • Dokumentation der Unterbrechungen fehlt

Praxis-Tipp: Die Fristenüberwachung muss sowohl vom Verleiher als auch vom Entleiher ernst genommen werden, nicht zuletzt um Equal Pay korrekt anzuwenden.

4. Fazit: Die Klassiker bleiben die größten Risiken

Equal Pay, Höchstüberlassungsdauer und die 3-Monats-Unterbrechung sind dauerhafte Kernpunkte der Arbeitnehmerüberlassung. Der GVP-Tarifvertrag bietet tarifliche Regelungen zu Entgelt und Zuschlägen, ersetzt aber nicht die gesetzlichen Pflichten.

Praktische Empfehlungen

  • Fristen- und Einsatzüberwachung digital oder mit Checklisten organisieren
  • Einsatzunterbrechungen korrekt dokumentieren
  • Tarifliche Zuschläge prüfen und korrekt anwenden
  • Regelmäßige Schulungen für Verleiher und Entleiher durchführen

So werden Risiken reduziert und die rechtssichere, faire Arbeitnehmerüberlassung gewährleistet

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