In den letzten Tagen haben uns einige Anfragen erreicht, weil viele Arbeitnehmende unsicher sind, ob die zum 1. Januar erhöhte Pendlerpauschale auch für Dienstreisen gilt. Die kurze und klare Antwort lautet: nein. Die Erhöhung betrifft ausschließlich den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.
Im Folgenden erklären wir, was sich geändert hat und was unverändert bleibt.
Pendlerpauschale: 38 Cent ab dem ersten Kilometer
Zum 1. Januar wurde die Pendlerpauschale dauerhaft angehoben. Während bisher eine gestaffelte Regelung galt, wird der Arbeitsweg künftig einheitlich berücksichtigt.
Bisherige Regelung:
- 30 Cent pro Kilometer für die ersten 20 Kilometer
- 38 Cent pro Kilometer ab dem 21. Kilometer
Neue Regelung ab Januar 2026:
- 38 Cent pro Entfernungskilometer
- ab dem ersten Kilometer
- für die einfache Strecke zwischen Wohnort und Arbeitsstätte
Damit können Arbeitnehmende ihre Fahrtkosten zur Arbeit künftig höher steuerlich geltend machen.
Was genau ist die Pendlerpauschale?
Die Pendlerpauschale ermöglicht es Arbeitnehmenden, Kosten für den Weg zur ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen der Einkommensteuererklärung abzusetzen.
Dienstreisen: Hier bleibt alles beim Alten
Trotz der Erhöhung der Pendlerpauschale gilt für Dienstreisen weiterhin eine andere Regelung. Für beruflich veranlasste Fahrten außerhalb des regelmäßigen Arbeitswegs, etwa zu Eventlocations, Kundenterminen oder auswärtigen Einsatzorten, bleibt die Kilometerpauschale unverändert:
- 30 Cent pro gefahrenem Kilometer
Die neue Pendlerpauschale hat somit keinen Einfluss auf die Reisekostenerstattung bei Dienstreisen.
Fazit
Die häufige Verunsicherung ist nachvollziehbar, doch die Abgrenzung ist eindeutig:
Die Erhöhung auf 38 Cent gilt ausschließlich für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Dienstreisen werden weiterhin mit 30 Cent pro Kilometer berücksichtigt.