Resturlaub: Droht der Verfall zum 31. März?

Viele Arbeitnehmer kennen die Situation: Das Jahr ist vorbei, einige Urlaubstage sind noch übrig – und plötzlich steht der 31. März im Raum. Doch verfällt der Resturlaub automatisch zu diesem Datum? Ein Blick ins Gesetz sorgt für Klarheit.


Gesetzliche Grundlage: 

Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)

Nach § 7 Abs. 3 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) gilt grundsätzlich:

Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr genommen werden, also bis zum 31. Dezember.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Erholungsurlaub der Regeneration dient – und diese soll zeitnah erfolgen.


Übertragung ins Folgejahr: Nur die Ausnahme

Eine Übertragung von Resturlaub ins nächste Jahr ist nicht der Regelfall, sondern streng genommen nur zulässig, wenn

  • dringende betriebliche Gründe (z. B. hohe Arbeitsbelastung) oder
  • persönliche Gründe des Arbeitnehmers (z. B. Krankheit)

vorliegen.

Wichtig: Die Übertragung sollte noch im laufenden Kalenderjahr mit dem Arbeitgeber abgestimmt werden.

Wird der Urlaub wirksam übertragen, gilt eine neue Frist:

Der Resturlaub muss dann bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden.


Verfall zum 31. März – aber nicht automatisch!

Entscheidend ist ein häufig übersehener Punkt:

Urlaub verfällt nur dann zum 31. März, wenn der Arbeitgeber zuvor klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat.

Nach der aktuellen Rechtsprechung muss der Arbeitgeber:

  • den Arbeitnehmer konkret über seinen Resturlaubsanspruch informieren und
  • ausdrücklich auf den drohenden Verfall hinweisen.

Ohne diesen Hinweis kann der Urlaub nicht einfach automatisch verfallen.


Abweichende Regelungen möglich

Neben dem Bundesurlaubsgesetz können auch andere Regelungen greifen:

  • Individuelle Arbeitsverträge
  • Tarifverträge
  • Betriebsvereinbarungen

Enthalten diese andere Fristen oder günstigere Bedingungen, gehen sie dem gesetzlichen Standard vor, sofern sie für den Arbeitnehmer vorteilhafter sind.


Was Arbeitnehmer jetzt tun sollten

  • Resturlaub prüfen
  • Mit dem Arbeitgeber frühzeitig abstimmen
  • Auf schriftliche Hinweise zum Verfall achten
  • Urlaub rechtzeitig bis zum 31. März beantragen, wenn er übertragen wurde

Fazit

Grundsätzlich muss Urlaub bis zum 31. Dezember genommen werden.
Der 31. März ist eigentlich nur eine Ausnahmefrist für übertragenen Urlaub – aber eigentlich auch nur dann relevant, wenn der Arbeitgeber rechtzeitig und transparent über den drohenden Verfall informiert hat.

Wer unsicher ist, sollte frühzeitig das Gespräch mit dem Arbeitgeber oder der Personalabteilung suchen. Denn: Erholungsurlaub ist ein wichtiges Recht – und sollte nicht unnötig verloren gehen.

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