Halbe Urlaubstage an Heiligabend und Silvester – ist das erlaubt?

Heiligabend (24. Dezember) und Silvester (31. Dezember) werden häufig als „halbe Feiertage“ behandelt – in vielen Betrieben schließen Geschäfte früher, Teams sind teilfrei oder Arbeitgeber schenken ihren Mitarbeitenden einen halben Arbeitstag. Rechtlich sind diese Tage in Deutschland keine gesetzlichen Feiertage; ob und wie hier Freistellungen oder „halbe Urlaubstage“ gewährt werden, hängt von anderen Rechtsgrundlagen ab.

Kurzfassung der Rechtslage (auf einen Blick)

  • Keine gesetzlichen Feiertage: 24.12. und 31.12. sind nach Gesetz normale Werktage – ohne automatischen Anspruch auf Frei.
  • Urlaub wird nach dem BUrlG gerechnet: Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind nach dem Bundesurlaubsgesetz aufzurunden – das ist relevant fĂĽr die Urlaubsabrechnung.
  • Regelungswege fĂĽr halbe Tage: Typsiche Rechtsgrundlagen sind Tarifverträge, Arbeitsverträge, Betriebsvereinbarungen oder einzelne Arbeitgeberentscheidungen. Bei bestehendem Betriebsrat sind Mitbestimmungsrechte zu beachten.
  • Betriebliche Ăśbung: Gewohnheitsrechte können entstehen, wenn ein Arbeitgeber wiederholt etwas gewährt — daraus kann ein Anspruch erwachsen (Rechtsprechung des BAG).

Warum reicht „ein halber Urlaubstag“ nicht immer aus?

Rein formell zählt Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz nur in ganzen Urlaubstagen (siehe auch https://blog.crewbrain.com/2025/05/halbe-urlaubstage-zulaessig-oder-nicht/). Ob ein halber Urlaubstag zur Freistellung für z. B. den Nachmittag von Heiligabend ausreicht, ist Auslegungssache und hängt von der betrieblichen Regelung ab. Viele Arbeitgeber verlangen für den gesamten Tag Urlaub, weil der Arbeitstag (z. B. 9:00–17:00) als Einheit betrachtet wird; andere definieren intern, dass 24.12. und 31.12. nur bis Mittag gearbeitet werden muss. Konkrete Regelungen finden sich oft in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen.

In vielen Fällen werden Heilig Abend und Silvester von den Arbeitgebern dennoch als „halbe Feiertage“ definiert, sodass Mitarbeitende nur einen Urlaubstage einsetzen müssen, um beide Tage frei zu nehmen. Da die Arbeitgeber durch die halben Tage die Arbeitnehmenden letztlich besser stellen dürfte hier – obwohl rechtlich nicht korrekt – selten etwas eingewandt werden.

Praktische rechtliche Fallstricke & Hinweise

Gleichbehandlung und WillkĂĽrverbot

Wenn der Arbeitgeber einzelnen Beschäftigten halbe Tage schenkt, sollte er nachvollziehbare, sachliche Kriterien (z. B. Betriebsablauf, Kundenbedarf, Schichtplanung) haben, um Diskriminierungsvorwürfe zu vermeiden. Sind Personen systematisch benachteiligt (z. B. Schichtpersonal), kann das rechtlich problematisch werden. (Allgemeines Gleichbehandlungsgebot; betriebliche Abwägung erforderlich.)

Mitbestimmung des Betriebsrats

Weil es um Lage und Verteilung der Arbeitszeit geht, hat der Betriebsrat nach § 87 BetrVG ggf. Mitbestimmungsrechte – insbesondere bei Regelungen, die das Beginnen/Ende oder die vorübergehende Verkürzung der Arbeitszeit betreffen. Einseitige Anordnungen des Arbeitgebers können daher Mitbestimmungspflichten verletzen.

Dokumentation & Befristung

Wenn halbe Tage nur als einmaliges „Goodie“ gedacht sind, empfiehlt es sich, dies schriftlich und befristet zu regeln (z. B. „für die Jahre 2024–2026 gewährt der Arbeitgeber jeweils am 24.12. ab 13:00 Uhr frei“). So reduziert man das Risiko, dass daraus eine betriebliche Übung entsteht.

Urlaubsabrechnung: Auf- und Abrunden

Bei der Verbuchung von Urlaubstagen ist § 5 BUrlG zu beachten: Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind aufzurunden. Das kann Auswirkungen haben, wie viele Urlaubstage tatsächlich abgezogen werden, wenn in Tagen gerechnet wird. Da die beiden Tage kurz aufeinander folgen und gemeinsam wieder einen Urlaubstag ergeben ist dies in aller Regel aber problemlos möglich.

Wie können solche Tage in CrewBrain konfiguriert werden?

CrewBrain bietet für diese Fälle die Möglichkeit, einen Feiertag als „nicht ganztägig“ zu definieren. Auf diese Weise lassen sich Heilig Abend und Silvester so anlegen, dass den Mitarbeitenden automatisch die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit gutgeschrieben oder die Sollzeit entsprechend um die Hälfte gekürzt wird.

Um die zweite Hälfte des jeweiligen Tages auszugleichen können Mitarbeitende dann entweder normal arbeiten, Gleitzeit beantragen oder einen halben Urlaubstag nehmen. Übrigens: dauert ein Urlaub über mehrere Tage (z.B. vom 22. – 31. Dezember), so zieht das System für Heilig Abend und Silvester in dieser Konfiguration trotzdem nur jeweils einen halben Urlaubstag ab.

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