Kurzarbeit (oder Kurzarbeitergeld, KUG) ist ein staatliches Instrument zur Beschäftigungssicherung bei temporären Auftragsausfällen. Die Bundesagentur für Arbeit zahlt dabei einen Teil des entfallenen Lohns als Ersatz, wenn in einem Betrieb “ein vorübergehender Arbeitsausfall” vorliegt. Kurzarbeit hilft Unternehmen also, in Krisenzeiten – etwa nach Veranstaltungsabsagen – Entlassungen zu vermeiden und Fachkräfte zu halten. In Deutschland arbeiten nahezu 1 Million Menschen in der Veranstaltungswirtschaft (Messen, Konzerte, Messen, Events, Catering etc.). Fällt ein großer Teil der Veranstaltungstermine weg, sind Eventfirmen besonders stark betroffen und können auf Kurzarbeit zurückgreifen.
Wir haben die Informationen in diesem Artikel mit größtmöglicher Sorgfalt recherchiert und zusammengestellt. Fehler können wir jedoch nicht ausschließen. Konkrete Fälle von Kurzarbeit sollten immer mit dem zuständigen Steuerbüro oder der zuständigen Arbeitsagentur besprochen werden.
Wann ist Kurzarbeit möglich?
Grundsätzlich kann jede Firma mit mindestens einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld beantragen. Entscheidend ist ein erheblicher, unvermeidbarer Arbeitsausfall: Dieser darf nicht auf üblichen Saison- oder Geschäftsrisiken beruhen (z.B. eine übliche Sommerpause), sondern muss durch ein externes Ereignis oder wirtschaftliche Ursachen ausgelöst sein. Klassische Beispiele sind behördlich angeordnete Absagen (z.B. Verbote von Konzerten oder Messen), fehlende Aufträge oder Lieferengpässe. Behördenabsagen gelten als „unabwendbares Ereignis“, das den Arbeitsausfall rechtfertigt. Wichtig ist, dass der Ausfall vorübergehend ist und alle zumutbaren Gegenmaßnahmen geprüft wurden – etwa Umbesetzung der Mitarbeiter in andere Abteilungen oder Abbau von Überstunden (s.u.).
Ein zentrales Kriterium ist außerdem, wie viele Mitarbeiter betroffen sind. Seit Juli 2023 gilt wieder der Regelsatz: Mindestens ein Drittel der Belegschaft muss einen Entgeltausfall von mehr als 10 % erleiden, damit Kurzarbeit beantragt werden kann. Vorübergehend galt im Zuge der Corona-Krise ein erleichterter Zugang: Bis 30. Juni 2023 reichten schon 10 % Betroffene aus. Diese Ausnahmeregelung ist inzwischen ausgelaufen, und ab Juli 2023 muss – wie zuvor – wieder mindestens etwa 30 % der Belegschaft voll oder teilweise in Kurzarbeit geschickt werden.
Praktisch bedeutet das zum Beispiel: Ein Catering-Unternehmen mit 10 Mitarbeitern muss mindestens 3 Angestellte mit jeweils über 10 % Einkommensverlust anmelden, um Kurzarbeitergeld zu erhalten. Liegt der Anteil darunter, kann Kurzarbeit nicht bewilligt werden. Wichtig ist auch, dass zunächst „normale“ Maßnahmen ausgeschöpft werden: Überstunden und Plus-Stundenkonten müssen abgebaut, Minusstunden (sofern vertraglich möglich) eingebracht werden, und es muss geprüft werden, ob Mitarbeiter in anderen Bereichen eingesetzt werden können. Nur wenn danach immer noch ein erheblicher Ausfall besteht, greift das Kurzarbeitergeld.
Wer kann Kurzarbeitergeld erhalten?
Kurzarbeitergeld steht nur Angestellten mit Sozialversicherungspflicht zu. Selbstständige, freie Mitarbeiter und Minijobber sind ausgeschlossen, weil sie nicht oder nicht voll in die Arbeitslosenversicherung einzahlen. Typische „Solo-Selbständige“ in der Eventbranche können daher kein KUG beantragen – sie müssen andere Hilfen (etwa Grundsicherung) nutzen. Auch geringfügig Beschäftigte (Minijob) erhalten kein Kurzarbeitergeld.
Um Kurzarbeitergeld zu beziehen, muss das Arbeitsverhältnis darüber hinaus weiterhin bestehen und versicherungspflichtig sein. Befristete Arbeitsverhältnisse oder sogar Neueinstellungen unter besonderen Voraussetzungen können grundsätzlich in den Antrag einbezogen werden, solange der Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig angemeldet ist. Damit steht Kurzarbeit allen Unternehmen unabhängig von ihrer Größe offen – von kleinen Veranstaltungstechnik-Betrieben mit wenigen Beschäftigten bis hin zu großen Agenturen. Es muss lediglich mindestens eine Person im Betrieb sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein, damit die Agentur die Antragstellung entgegennimmt.
Einigung mit Arbeitnehmern: Betriebsvereinbarung, Vertrag oder Zustimmung
Kurzarbeit muss rechtlich abgesichert sein. Der Arbeitgeber kann sie nicht einfach einseitig anordnen. Üblicherweise wird Kurzarbeit durch eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat geregelt oder durch eine entsprechende Klausel im Arbeits- oder Tarifvertrag. Gibt es keinen Betriebsrat, müssen alle betroffenen Mitarbeiter der Kurzarbeitsvereinbarung zustimmen. Praktisch kündigt der Arbeitgeber die Maßnahme meist schriftlich an und lässt die Mitarbeiter unterschreiben. Wichtig: Ohne eine solche Vereinbarung sind Abzüge vom Lohn wegen weniger Arbeit nicht zulässig.
Beantragung und Ablauf
Kurzarbeit wird bei der örtlichen Agentur für Arbeit angezeigt. Das Verfahren läuft meist in drei Schritten:
- Anzeige des Arbeitsausfalls: Der Arbeitgeber meldet den erheblichen Arbeitsausfall und die geplante Kurzarbeit schriftlich der Agentur. Meist muss der Hinweis spätestens am Ende des Monats eingehen, in dem die Kurzarbeit beginnen soll. Der Betriebsrat (sofern vorhanden) oder die Belegschaft geben dazu eine Stellungnahme bzw. Zustimmung ab.
- Prüfung durch die Arbeitsagentur: Die Agentur prüft, ob die Voraussetzungen (erheblicher, unvermeidbarer Ausfall, formale Zulässigkeit etc.) vorliegen. Wird dem Antrag stattgegeben, erhält der Betrieb die Bewilligung für den beantragten Zeitraum.
- Auszahlung und Erstattung: Nun zahlt der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld – auf Basis der vereinbarten Ausfallstunden – direkt an die betroffenen Beschäftigten aus. Anschließend kann er bei der Agentur für Arbeit Erstattung des ausgezahlten Betrags beantragen. Die Arbeitsagentur erstattet dem Betrieb dann zeitnah die gezahlten KUG-Leistungen.
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Beispiel Ablauf: Die Firma „Eventtechnik Müller“ meldet im April 2025 Kurzarbeit für drei Monate. Sie zeigt der Arbeitsagentur, dass in allen Monaten mindestens 30 % der Belegschaft betroffen sind. Nach der Bewilligung zahlt Müller GmbH monatlich selbst KUG an die Mitarbeiter (60 %/67 % der Lohnverluste, vgl. unten) und reicht die Kosten danach zur Erstattung bei der Agentur ein. Innerhalb weniger Wochen erhält sie dann die Erstattung der ausgezahlten Beträge zurück.
Höhe des Kurzarbeitergeldes
Das Kurzarbeitergeld beträgt einen Prozentsatz des entfallenen Nettoentgelts. Aktuell sind dies 60 % des ausgefallenen Nettolohnes für Arbeitnehmer ohne Kind und 67 % bei Beschäftigten mit mindestens einem Kind im Haushalt. Dieser Prozentsatz bezieht sich nur auf den Lohnanteil, der durch Kurzarbeit wegfällt. Der Arbeitgeber behält also weiterhin den verbleibenden Teil des regulären Lohnes wie gewohnt ein. In der Praxis bleiben Beschäftigte damit etwa zwei Drittel ihres gewohnten Gehalts erhalten.
Rechenbeispiel: Arbeitet ein Techniker normalerweise 2.500 € netto, aber in einem Monat nur noch 10 Stunden statt 40 (also 75 % Arbeitsausfall), dann entfallen ihm 1.875 € Brutto (netto z.B. ~1.500 €). Er würde also etwa 60 % von 1.500 € = 900 € Kurzarbeitergeld erhalten (ohne Kind), plus den 25 % Arbeitsentgelt für 10 Stunden. Mit einem Kind wären es rund 67 % von 1.500 € = 1.005 € Kurzarbeitergeld.
Wichtig: Sozialversicherungsbeiträge bleiben während Kurzarbeit weiter abgesichert. Auf den durch Kurzarbeit entfallenden Verdienst zahlt der Arbeitgeber Beiträge auf die Grundlage von 80 % des ausgefallenen Lohns. Diese Beiträge werden (anders als das KUG selbst) nicht von der Agentur erstattet, sondern vollständig vom Arbeitgeber übernommen. Dadurch bleiben die Renten- und anderen Sozialansprüche der Beschäftigten im Wesentlichen ungekürzt.
Dauer und aktuelle Regelungen
Bis Ende 2025 gilt eine Sonderregelung zur Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes: Statt wie sonst 12 Monate kann Kurzarbeitergeld befristet bis zu 24 Monate bezogen werden. Diese Verlängerung wurde Ende 2024 beschlossen, um Beschäftigung in Krisenzeiten zu stabilisieren und ist bis 31.12.2025 befristet. Das bedeutet: Eventfirmen können die Kurzarbeit (ggf. mit Unterbrechungen) insgesamt für bis zu zwei Jahre weiterführen, sofern die Bedingungen erfüllt sind. Ab 2026 wird dann wieder die reguläre Höchstbezugsdauer von 12 Monaten gelten.
Seit Juli 2023 gelten zudem wieder die regulären Voraussetzungen für Kurzarbeit: Mindestens ein Drittel der Belegschaft, Abbau von Plusstunden und Nutzung von Minusstunden (falls zulässig). Ausnahmen gibt es nur noch für laufende Fälle: Wenn der Arbeitsausfall schon vor dem 1. Juli 2023 begonnen hatte, galt bis dahin noch die erleichterte Regelung. Neu eingeführt wurde außerdem, dass Betriebe vor Auszahlung von Kurzarbeitergeld alle Minusstunden aufbauen müssen, soweit eine entsprechende Regelung im Arbeitszeitkonto besteht.
Typische Beispiele und Anwendung in der Eventbranche
Die Veranstaltungsbranche ist durch starke Auftragsschwankungen geprägt (Messesaisons, Festivalsaisons etc.) und war von der Pandemie besonders hart getroffen. Typische Anwendungsfälle für Kurzarbeit in dieser Branche sind z.B. Messen, Konzerte oder Kongresse, die kurzfristig abgesagt werden.
- Beispiel: Messebau-Firma. Ein Messebauunternehmen hat 50 Beschäftigte. Eine für April geplante Messe wird behördlich verboten. Damit fallen 40 Mitarbeiter vollständig aus (Ausfall 100 %). Das entspricht 80 % der Belegschaft – der Schwellenwert von 33 % ist erfüllt. Der Arbeitgeber führt nun Kurzarbeit ein und meldet den Fall der Arbeitsagentur. Die 40 betroffenen Mitarbeiter erhalten KUG für ihre wegfallenden Stunden, und die Agentur erstattet den Betrieb entsprechend. Würden wegen sonstiger Arbeiten (Lager, Schulung) für 10 Mitarbeiter noch 50 % der normalen Arbeitszeit bestehen bleiben, sind immer noch 40 von 50 (80 %) betroffen.
- Beispiel: Catering-Service. Ein Catering-Unternehmen mit 10 Angestellten verliert im Monat April mehrere Großaufträge (z.B. Personals angefragt für Veranstaltungen, die abgesagt wurden). 4 Mitarbeiter bekommen im April statt 160 Std. nur 40 Std. Arbeit (75 % Ausfall). Da genau 40 % der Belegschaft einen Ausfall >10 % haben, kann Kurzarbeit eingeführt werden. Dies mindert die Personalkosten, bis neue Aufträge kommen.
- Schulung in der Kurzarbeit: Freigewordene Stunden können für betriebliche Weiterbildungen genutzt werden. Dazu müssen Arbeitgeber und Arbeitsagentur allerdings zustimmen. Praktisch kann etwa ein Schulungsprogramm für Messebauer oder Veranstaltungstechniker gestartet werden, während Kurzarbeit läuft. Dies entspricht den gesetzlichen Regelungen, wonach freigewordene Kapazitäten für Qualifizierungen verwendet werden können.
Situation in Ă–sterreich und der Schweiz
In Österreich und der Schweiz gibt es ähnliche Modelle (z.B. „Corona-Kurzarbeit“ oder „Kurzarbeitsentschädigung“), doch werden dort teils andere Regeln angewandt, etwa andere Bezugsrahmen oder Ausgleichssätze. Die konkreten Voraussetzungen unterscheiden sich, weshalb sich interessierte Betriebe im Zweifelsfall an die jeweiligen Behörden (AMS in Österreich, SECO in der Schweiz) wenden sollten.
Fazit
Kurzarbeit ist ein wichtiges Instrument für die Eventbranche, um Auftragsflauten – etwa durch Veranstaltungsabsagen – abzufedern und erfahrene Mitarbeiter zu halten. Entscheidend sind klare Vereinbarungen im Betrieb (Betriebsvereinbarung oder Einverständnis der Mitarbeiter) und die Erfüllung der formalen Kriterien (ausreichender Anteil betroffener Arbeitnehmer, vorübergehender Ausfall, Abbau von Überstunden). Bei korrekter Anwendung erhalten Arbeitnehmer etwa 60–67 % ihres netto ausgefallenen Lohns als Kurzarbeitergeld, und der Arbeitgeber bekommt die Auszahlung über die Agentur erstattet. Seit Anfang 2025 kann Kurzarbeitergeld sogar bis zu 24 Monate bezogen werden, was den Unternehmen zusätzliche Planungssicherheit gibt. Insgesamt erlaubt Kurzarbeit Veranstaltungsfirmen, flexibel auf Markteinbrüche zu reagieren, ohne ihr Know-how durch Kündigungen zu verlieren.
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